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AGB.

AGB

die Nachfolgenden AGBs gelten für die folgenden Unternehmen/Marken PETROFF CONSULTING / DREiDEEN / PETROFF DESIGN


1) Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder DREiDEEN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten/Vervielfältigungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DREiDEEN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung oder Vervielfältigung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt DREiDEEN, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Sämtliche Rechte und Nutzungsrechte an Leistungen von DREiDEEN oder Teilen davon verbleiben bei DREiDEEN. Die Nutzungsrechte/Vervielfältigungsrechte können separat verhandelt werden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte/Vervielfältigungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung (separater Nutzungsrechte-Vertrag).

1.5 DREiDEEN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DREiDEEN Inh. Serge Petroff zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2) Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen und Einräumung von Nutzungsrechten sind voneinander getrennt zu behandelnde Leistungen. Sie werden auch jeweils als separate Leistungen Verhandelt und Abgerechnet. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD (Buch: AGD Vergütungstarifvertrag Design (VTV) beziehungsweise über „Tabelle zur Berechnung der Nutzungsrechtevergütung“), sofern keine anderen Vereinbarungen mit einem konkreten Angebot getroffen wurden. Der Vergütung liegen immer mach folgender Grundlage berechnet: 1. Entwurfsvergütung > 2. Nutzungsvergütung/Vervielfältigungsrecht >3. Vergütungen für sonstige Leistungen > 4. Material und Organisationskosten > 5. Fremdkosten (z.B. Bildrechte, Druckkosten, externe Dienstleister). Ist der Auftraggeber mit den Entwürfen nicht oder nur teilweise zufrieden oder wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (siehe 8.1). Die geleistete Arbeitszeit für Entwürfe muss laut Vereinbarungen bezahlt werden (siehe 2.4). Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Ein verbindlicher Vertrag mit allen Regeln und Pflichten kommt dann zu Stande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich oder in elektronischer Form per E-Mail bestätigt hat und damit auch diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert hat.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte/Vervielfältigungsrechte eingeräumt/verhandelt bleiben die Nutzungsrechte bei DREiDEEN und können später separat Vertraglich verhandelt werden (Berechnung auf Grundlabe des allgemeinen „Tabelle zur Berechnung der Nutzungsrechtevergütung“ Diese wird gegebenenfalls separat zur Verfügung gestellt.

2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist DREiDEEN berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 

2.4 Die Anfertigung von allen Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die DREiDEEN für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig (auch nicht vom Auftraggeber akzeptierte Entwürfe), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


3) Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von DREiDEEN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags-Zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, jedoch vor Nutzung, Live Gang einer digitalen Produktes (Webseite).

3.2 Bei Zahlungsverzug kann DREiDEEN Verzugszinsen in Höhe der tagesaktuellen Zinssatz der Deutschen Bundesbank (Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon unberührt.

3.4 Externe Kosten wie z.B. Bildrechte oder Druckkosten werden grundsätzlich mit Vorkasse abgerechnet und erst nach vollständigen Geldeingang bei DREiDEEN in Auftrag gegeben.


4) Sonderleistungen, Fremdleistungen Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2 DREiDEEN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (Bildrechte, Druckkosten, externe Dienstleister) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DREiDEEN entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DREiDEEN abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DREiDEEN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5) Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltend- machung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 DREiDEEN ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieses gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat DREiDEEN dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DREiDEEN geändert, genutzt und vervielfältigt werden (Nutzungsrechte).


6) Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind DREiDEEN Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch DREiDEEN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist DREiDEEN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber DREiDEEN 3 bis 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. DREiDEEN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. 7) Haftung 7.1 DREiDEEN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. DREiDEEN haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 DREiDEEN verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet DREiDEEN für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern DREiDEEN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DREiDEEN. DREiDEEN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Genehmigung (Freigabe auch in elektronischer Form per E-Mai)l von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild in den jeweiligen Entwürfen.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für DREiDEEN. 7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet DREiDEEN nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei DREiDEEN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.


8) Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber mit den Entwürfen nicht oder nur teilweise zufrieden oder wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DREiDEEN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann DREiDEEN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der DREiDEEN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DREiDEEN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


9) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

9.1 Bei Projekten, die individuelle und kundenspezifische Elemente enthalten, hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere in der Anlieferung von geeigneten Informationen und Unterlagen in digitaler oder gedruckter Form.

9.2 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst auch die termingerechte Bereitstellung der Informationen und Unterlagen. Verzögerungen bei Bereitstellung können zu Terminänderungen durch DREiDEEN führen. Soweit DREiDEEN bereits Leistungen erbracht hat, sind diese als Teilleistungen zur Berechnung anzunehmen.

9.3 Erbringt ein Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, so sind die hier- mit daraus entstehenden Folgen vom Auftraggeber zu tragen. Werden bestimmte Daten, Unterlagen, Informationen oder Termine, die für die vereinbarte Leistung wichtig sind, nicht erbracht, vorenthalten oder nicht weitergegeben, so trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. DREiDEEN haftet für das schuldhafte Versäumnis des Auftraggebers nicht.


10) Zustandekommen des Vertrages

10.1 Das Vertragsverhältnis zwischen DREiDEEN und dem Kunden/Auftraggeber kommt durch Annahme/Erteilung eines Kundenauftrags (Angebot) seitens des Kunden (schriftlich per Post oder per E-Mail) und Annahme dessen durch DREiDEEN zustande. Das Angebot/Der Auftrag des Kunden erfolgt auf schriftlichen Weg per Post oder auf elektronischem Weg per E-Mail an DREiDEEN. Die Annahme durch DREiDEEN I erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Auftragsbestätigung auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email Adresse oder schriftlich per Post.


11) Kreditauskunft, Schfauaskunft und Vorkasseregelungen beim ersten Auftrag von Neukunden

11.1 Mit der Auftragsbestätigung per E-Mail an DREiDEEN erteilen Sie DREiDEEN auch die Vollmacht vor dem Auftragsbeginn eine Kreditauskunft über dessen Kreditwürdigkeit bei der Schufa oder ähnlichen Instituten für Wirtschaftsauskünfte (z.B. Verband der Vereine Creditreform e.V. oder Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG) über den jeweiligen Kunden einzuholen.

11.2 Sollte der Kunde nicht Kreditwürdig sein, bleibt es DREiDEEN vorbehalten den Auftrag abzulehnen.

11.3 Beim ersten Auftrag von neuen Kunden sind mindestens 50% der im Angebot veranschlagten Summe im Voraus zu bezahlen und der Auftrag beginnt nach dem Geldeingang auf das Bankkonto von DREiDEEN.

11.4 Es kann auch ein einmaliger Bankeinzug in Höhe des im Angebot vereinbarten und durch Auftragsbestätigung des Kunden betätigten Betrages durch DREiDEEN getätigt werden, wenn der Kunde mehr als 2 Wochen zum Zahlungsziel genannten Datums in der Rechnung im Zahlungsverzug ist. Damit erklärt sich der Kunde einverstanden und hat dafür DREiDEEN vor Auftragsbeginn seine komplette Bankverbindung mitzuteilen.


12) Verschwiegenheit

DREiDEEN und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.


13) Termine, Lieferzeiten

13.1.Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch DREiDEEN nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

13.2. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeits- kampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von DREiDEEN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich DREiDEEN bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.

13.3. Dauert das Leistungshindernis mehr als zwei Monaten an, sind sowohl DREiDEEN als auch der Kunde berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt. DREiDEEN wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.


14) Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

14.1 Erfüllungsort ist Frankfurt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt.

14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

14.4 Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und DREiDEEN bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DREiDEEN. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt.

14.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Durch Benutzung dieser Website akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen (AGB siehe oben).